Erweitertes Kinderpflege-Krankengeld in der Corona-Pandemie
Eltern im Kreis Paderborn können jetzt Anträge stellen.
Kreis Paderborn. Das erweiterte Kinderpflege-Krankengeld kann jetzt ab sofort von den gesetzlich Krankenversicherten im Kreis Paderborn bei ihrer Krankenkasse beantragt werden. Darauf weist die AOK NordWest hin. „Wir wollen jetzt mit schnellen digitalen Lösungen den Eltern helfen, einfach und unbürokratisch an das Kinderpflege-Krankengeld zu kommen“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Matthias Wehmhöner.
Nach der neuen Regelung können in diesem Jahr pro Elternteil statt zehn Tage nun 20 Tage für die Betreuung von Kindern genutzt werden, bei Alleinerziehenden sind es insgesamt 40 Tage. Elternpaare oder Alleinerziehende mit zwei Kindern haben Anspruch auf maximal 80 Tage. Bei weiteren Kindern erhöht sich der Anspruch noch einmal um zehn Tage auf maximal 90 Tage – egal wie viele Kinder in der Familie leben. Das Kinderpflege-Krankengeld beträgt 90 Prozent des Nettolohns.
Die neue Regelung sieht vor, dass das Kinderpflege-Krankengeld nun auch beantragt werden darf, wenn zum Beispiel wegen Schul- oder Kitaschließungen die Betreuung des Kindes nicht sichergestellt werden kann oder die Präsenzpflicht der Kinder in den Schulen aufgehoben wurde. Der Anspruch auf diese Leistung ist daran geknüpft, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bleibt das Kind zu Hause, weil es erkrankt ist, muss bei der Krankenkasse ein ärztliches Attest eingereicht werden.
Wenn Eltern ihr Kind aufgrund der Pandemie zu Hause betreuen müssten, reicht ein einfacher Antrag zur Auszahlung aus. Ein Nachweis der Kita oder Schule zur pandemiebedingten Schließung ist dabei in der Regel für AOK-Versicherte nicht erforderlich. Der entsprechende Antragsvordruck steht für AOK-Versicherte auf der AOK-Webseite unter www.aok.de/nw bereit oder ist über das Online ServiceCenter der AOK abrufbar. Weitere Informationen gibt die AOK NordWest rund um die Uhr über die kostenfreie Servicenummer 0800 265 5000.
Die Pflege eines erkrankten Kindes sowie dessen Betreuung ist ein triftiger Grund für den Arbeitnehmer, der Arbeit fernzubleiben. Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeiter von der Arbeit freistellen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht fortzahlt, springen die gesetzlichen Krankenkassen für ihre Versicherten ein. „Um den Verdienstausfall auszugleichen, unterstützen wir die Eltern mit dem Kinderpflege-Krankengeld“, erklärt Wehmhöner.
Foto: AOK/hfr.