Der Bezug von Kurzarbeitergeld: Schmälert er später die Rente?

Geldschene schauen aus dem Portemonnaie heraus.

Während der Corona-Pandemie litten viele Unternehmen unter Produktions- und Arbeitsausfällen und mussten daraufhin für ihre Mitarbeitenden Kurzarbeitergeld beantragen. Es dient dazu, Erwerbsausfälle zu mindern und Arbeitsplätze zu sichern.

Doch wie wirkt sich Kurzarbeit auf die zu erwartende Rente aus? Eine Antwort darauf gibt es hier.

Anspruch, Beantragung und Höhe

Laut Informationen auf der Website des Finanzdienstleistungsunternehmens tecis besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG), wenn ein Minimum von zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von über zehn Prozent haben. Ist dies der Fall, beantragt der Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit das KUG für seine Belegschaft. Dabei muss der Antrag auf KUG in dem Monat erfolgen, in dem die Kurzarbeit im Unternehmen beginnt.

Während des Bezugs werden anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden hundertprozentig erstattet. Der Bezug ist zunächst bis zu zwölf Monate möglich, so der tecis-Artikel. Zudem haben auch Leiharbeitende Anspruch aufs KUG.

Die individuelle Höhe des KUG wird nach dem Netto-Entgeltausfall berechnet. Gemäß den tecis-Infos erhalten Mitarbeitende 60 Prozent ihres Nettoeinkommens. Wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt, erhöht sich das KUG auf 67 Prozent.

Auswirkungen auf die Rente

Grundsätzlich schmälert das KUG die Höhe der Rente nur wenig. Die Beschäftigten bleiben während des Bezugs in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. In diesem Zeitraum werden entsprechend dem geringeren Einkommen Beiträge in niedrigerer Höhe entrichtet.

Dabei zahlen sowohl die Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeber in die Versicherung ein, wobei der Arbeitgeber die Beiträge in Höhe von 80 Prozent des Einkommens aufstockt, das aufgrund der Kurzarbeit nicht gezahlt wird. Diese Aufstockung erfolgt aufgrund einer Gesetzesregelung automatisch, Beschäftigte müssen sie nicht beantragen. Sonderzahlungen seitens des Arbeitgebers werden bei der Berechnung des KUG nicht berücksichtigt.

Eine Pressemeldung auf der Website der Deutschen Rentenversicherung Westfalen verdeutlicht den realen Rentenverlust: Eine Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttogehalt von 3.000 Euro erwirbt nach einem Jahr Tätigkeit normalerweise einen Rentenanspruch von etwa 29,40 Euro. Durch den Erhalt von KUG in Höhe von 1.500 Euro im selben Zeitraum verringert sich der Anspruch auf 26,40 Euro, der reale Verlust für das Beitragsjahr beträgt folglich drei Euro.

Gesetzliche Regelungen bis zur Jahresmitte

Bis zum 30.06.2022 wird das KUG unter bestimmten Vorbedingungen bis zu 28 Monate gewährt. Dazu muss der Antrag vom Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2021 bei der Arbeitsagentur eingereicht worden sein. Für betroffene Mitarbeitende, deren Anspruch aufs KUG bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 entstanden ist, wird der Bezug dann auf bis zu 28 Monate verlängert, die Bezugsdauer endet aber in jedem Fall am 30. Juni 2022.

Kommt es in diesem Zeitraum zu Unterbrechungen des KUG-Bezugs von drei Monaten oder länger, muss der Arbeitgeber die Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit erneut anzeigen. Das KUG wird dann erst ab dem Monat wieder bewilligt, in dem die Kurzarbeit angezeigt wurde. Diese Regelung gilt auch für Verlängerungen des Bezugszeitraums.

Ab dem vierten Monat des Bezugs wird das KUG für Personen mit einem Verdienstausfall von mindestens 50 Prozent auf 70 Prozent des entfallenen Nettoeinkommens aufgestockt. Personen mit Kindern erhalten 77 Prozent. Ab dem siebten Monat erhöht sich das KUG nochmals auf 80 Prozent beziehungsweise 87 Prozent, wenn sich Kinder im Haushalt befinden.

Dabei ist es bis Ende Juni für Mitarbeitende möglich, sich mit einem Minijob etwas hinzuzuverdienen. Dieser Hinzuverdienst hat keinen Einfluss auf den Erhalt oder die Höhe des KUG.

Foto: Pixabay/wir_sind_klein

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