Windenergieanlagen mit eingeschränktem Betrieb zulässig

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat der Klage einer Betreiberin auf Erteilung einer Genehmigung von insgesamt vier Windenergieanlagen in Borchen mit Urteilen vom 27. November 2019 stattgegeben.

Die Windenergieanlagen liegen sämtlich außerhalb der Konzentrationszonen, die durch den am 25. Juni 2019 in Kraft getretenen Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ festgesetzt worden sind. Der beklagte Kreis hatte den Antrag zur Errichtung der Anlagen mit Blick darauf abgelehnt, dass das Vorhabengebiet im Schwerpunktvorkommen des Rotmilans liege.

In der mündlichen Verhandlung schränkte die klagende Betreiberin den Betriebsumfang für die Anlagen insoweit ein, als diese von März bis einschließlich Juli tagsüber und von August bis Ende Oktober in den Randstunden des Tages (Dämmerungszeiten) abzuschalten sind.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die 11. Kammer aus, die Flächennutzungsplanung der Gemeinde Borchen könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Im Rahmen der Aufstellung des Sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ sei es bei der Einordnung verschiedener Gebiete als sog. Tabuzonen zu Abwägungsfehlern gekommen. Die zuvor geltenden Flächennutzungspläne würden die Zulassung der Windenergieanlagen ebenfalls nicht hindern scheitere ebenfalls.

Aufgrund der umfangreichen Abschaltzeiten sei ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan ausgeschlossen. Dies gelte auch für den Baumfalken, dessen Revier sich inzwischen im Bereich der Anlagenstandorte befinde.

(Verwaltungsgericht Minden, Urteile vom 27. November 2019 - 11 K 752/18 - und - 11 K 3109/19 - )
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