Stadt Paderborn erhebt Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht

Im Normenkontrollverfahren gegen die Stadt Paderborn wegen der 125. Flächennutzungsplanänderung zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie hat das Oberverwaltungsgericht NRW in seinem Urteil vom 17.01.2019 die Planung teilweise für unwirksam erklärt. Die Unwirksamkeit bezieht sich auf die Ausschlusswirkung der Planung.
Das Gericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Die Stadt Paderborn hat wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts in dem Urteil einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt. Außerdem hat die Stadt Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht erhoben. Hintergrund ist, dass das Gericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen hat, obwohl die Rechtssache aus Sicht der Stadt Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die durch das Bundesverwaltungsgericht zu klären sind. Infolge der fristgerechten Revisionsnichtzulassungsbeschwerde ist das Urteil Oberverwaltungsgerichts nicht rechtskräftig geworden.

Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet im Weiteren das Bundesverwaltungsgericht. Lässt das Gericht die Revision zu, wird der Rechtsstreit im Revisionsverfahren fortgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht urteilt dann auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision. Das Gericht kann in der Sache selbst entscheiden oder das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufheben und den Rechtsstreit an dieses zurückverweisen. Wird die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht abgelehnt, wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 17.01.2019 rechtskräftig.

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