Datenaustausch von Konzerndaten auf Gegenseitigkeit ist der öffentlichen Transparenz vorzuziehen
-Mit Umsetzung des BEPS-Prozesses ist Gewinnverlagerungen im Konzern bereits ein Riegel vorgeschoben-
Aktuell wird über die Abweichung der Konzernsteuerquote vom jeweiligen nationalen Steuersatz bei Konzernen berichtet.
„Seit den in der Studie erhobenen Daten hat sich bereits einiges getan. Hinzuweisen ist aber auf Folgendes: Die zitierte Studie der Grünen beruht auf einer unzureichenden Datenbasis. Dies räumt der Verfasser der Studie auch selbst ein. Sie bezieht sich nur auf die Jahre 2011 bis 2015. Interessant wäre aber, wie die Datenbasis nach Umsetzung des BEPS-Prozesses ausfällt.
In den vergangenen Jahren haben wir eine Vielzahl von Maßnahmen umgesetzt, um Steuervermeidung einen Riegel vorzuschieben. Erinnert sei hier an den BEPS-Prozess und den damit verbundenen Einzug eines internationalen Informationsaustausches sowie dem Austausch sog. länderbezogener Berichte (country-by-country Reporting). Diese Maßnahmen sind ab 2018 scharf geschaltet. Für eine abschließende Bewertung ist es daher noch zu früh, denn die Berichte bedürfen erst einer abschließenden Auswertung.
Hier wollen wir aber nicht stehen bleiben: Wir setzen uns daher für die Etablierung von weltweiten Mindeststeuersätzen auf OECD-Ebene ein. Die Etablierung solcher Steuersätze würde es international agierenden Unternehmen erschweren, von künstlichen Gewinnverschiebungen in Ländern mit besonders niedrigen nationalen Steuersätzen zu profitieren.
Im Übrigen wird es immer Abweichungen vom nationalen Steuersatz zur Konzernsteuerquote geben. Die Konzernsteuerquote ist auch für Vergleiche bzw. Schlussfolgerungen in Bezug auf eine zutreffende und umfängliche Besteuerung nicht aussagefähig. Denn gerade Konzerne haben z. B. oftmals hohe Aufwendungen für Forschung und Entwicklungsausgaben, die staatlich gefördert werden und damit die Steuerlast drücken. Auch werden konzerninterne Dividendenzahlungen aus der Steuerquote herausgerechnet, wodurch das Bild weiter verzerrt wird.
Ähnliche Verzerrungen gibt es im Übrigen auch bei Arbeitnehmern, die aber auch – zutreffenderweise – nicht in Frage gestellt werden. Ein Arbeitnehmer mit einem Einkommen von 55.000 Euro und einen Spitzensteuersatz von 42 Prozent zahlt im Durchschnitt bezogen auf sein gesamtes Einkommen ebenfalls weniger als 30 Prozent Durchschnittssteuersatz. Gleiche Effekte treten entsprechend auch bei Unternehmen ein, unabhängig ob sie rein national oder grenzüberschreitend tätig sind.
Die Veröffentlichung der sogenannten länderbezogenen Berichte über die Steuerzahlungen kann auch nicht für mehr Transparenz und Steuergerechtigkeit sorgen. Im Gegenteil: Sie bieten Anlass zur Fehlinterpretation und könnten den bisherigen Weg der Maßnahmen gegen Steuervermeidung konterkarieren. Besser ist daher ein Austausch auf Gegenseitigkeit. Denn Staaten könnten ihre Datenlieferung an die EU-Staaten einstellen, wenn sie selbst die Daten aus der Öffentlichkeit ohne Preisgabe ihrer eigenen Informationen bekämen. Da die Datenbasis ausschließlich für die Steuerbehörden erhoben wurde, wäre eine zutreffende Interpretation durch den Normalbürger zudem sehr schwierig. Auch darf die Wettbewerbsgleichheit der Unternehmen nicht in Frage gestellt werden“ , so die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann.