VPB informiert zum neuen Bauvertragsrecht

Anspruch auf Herausgabe der Bauunterlagen kommt 2018

BERLIN. „Bisher blieb es weitgehend dem Wohlwollen der Baufirmen überlassen, ob sie Bauherren die Pläne und Unterlagen zu deren Neubau aushändigten oder nicht. Nun wird die Herausgabe der Bauunterlagen geltendes Recht“, resümiert Corinna Merzyn, Hauptgeschäftsführerin des Verbands Privater Bauherren (VPB), die jahrelangen Bemühungen des VPB für mehr Verbraucherschutz. „Damit ist endlich Schluss mit der Ungewissheit der Bauherren, ob ihr eigenes, im Bau befindliches Haus überhaupt geltendem Recht entspricht.“

Das neue Bauvertragsrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt dann für alle Bauverträge mit privaten Bauherren. „Mit dieser größten Änderung des Werkvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) seit 1900 bekommen wir nun erstmals einen veritablen Verbraucherbauvertrag“, erläutert VPB-Vertrauensanwalt Holger Freitag. „Er regelt Neubauten privater Bauherren auf eigenem Boden und gilt auch bei umfassenden Sanierungen für private Bauherren.“

Mit dem Paragrafen 650n BGB haben private Bauherren, die einen Verbrauchervertrag abschließen, der Baufirma gegenüber einen Anspruch auf Herstellung und Herausgabe von Unterlagen für ihr Bauprojekt. Selbst wenn dazu nichts im Vertrag steht, greift das neue Gesetz; der Anspruch lässt sich vertraglich weder einschränken noch ausschließen. Diese Regelung zur Unterlagenherausgabe gilt auch für den Bauträgervertrag.

Die Neuregelung ist nach Ansicht des VPB überfällig, denn bislang erkennen die Gerichte nur selten die Ansprüche der Bauherren auf ihre eigenen Unterlagen an, sofern das Thema nicht ausdrücklich im Vertrag geregelt wurde. Private Bauherren brauchen aber die Möglichkeit, ihr Bauvorhaben selbst zu kontrollieren, denn die Behörden haben sich weitgehend aus der Bauaufsicht zurückgezogen. Gleichzeitig sind die Bauherren verpflichtet, alle geltenden Vorschriften einzuhalten und dies auch zu belegen. Auch dem trägt Paragraf 650n BGB nun Rechnung: Er regelt nämlich nicht nur die Herausgabe der Planungsunterlagen im Vorfeld, sondern auch nach Bauabschluss. Das ist wichtig, weil Bauten manchmal anders ausgeführt werden müssen, als ursprünglich geplant. Und natürlich müssen Bauherren belegen können, dass auch die Änderungen geltendem Recht entsprechen.

Herausgeben müssen Baufirmen sämtliche Unterlagen, die die Einhaltung der Landesbauordnungen belegen, ferner Nachweise zur Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), die demnächst in einem Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammengefasst werden sollen. Der Gesetzgeber erstreckt den Anspruch auch auf die Unterlagen, die die KfW vom geförderten Verbraucher verlangt, sofern der Bauunternehmer die Errichtung eines entsprechenden Effizienzhauses versprochen hat. Dasselbe gilt für alle anderen Förderdarlehensgeber, die Nachweise über Planung und Bauausführung verlangen.

„Allerdings müssen nur Unterlagen für öffentlich-rechtlich geforderte Nachweise herausgegeben werden. Mehr nicht. Bauherren sollten deshalb im Vorfeld gut überlegen, welche Unterlagen sie noch benötigen könnten und dies in den Vertrag aufnehmen“, rät VPB-Anwalt Freitag. Das können zum Beispiel Bestandspläne für einen frisch sanierten Altbau sein. In solchen Fällen ist es ratsam, den unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen. Er weiß, welche zusätzlichen Unterlagen sinnvoll sind.

Private Bauherren, die noch 2017 einen Hausbauvertrag abschließen wollen, können sich noch nicht auf das Gesetz berufen. Sie müssen den Umfang der zu übergebenden Unterlagen nach wie vor individuell regeln. Seriöse Baufirmen sind aber sicher verhandlungsbereit. Hinweise darauf, welche Unterlagen private Bauherren wann benötigen, gibt der VPB-Ratgeber „Bauunterlagen“. Er kann kostenlos heruntergeladen werden unter beigefügtem QR-Code oder http://tinyurl.com/7hjtwyp.

Kennen Sie schon die Details im neuen Bauvertragsrecht? Erfahren Sie hier mehr. Lesen Sie unsere FAQs zum Thema http://vpb.de/faq-bauvertragsrecht.html.

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