Auszeit

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Neue Studie – Jeder fünfte Arbeitnehmer wünscht sich eine Auszeit

Gemäß einer Studie des Sozialnetzwerkes XING hat bereits jeder zehnte Befragte von rund 1.500 Arbeitnehmern in Deutschland ein Sabbatical genommen. Doch nur in wenigen Unternehmen sind solche Auszeiten überhaupt möglich. Wir erläutern, ob ein Rechtsanspruch besteht und auf was zu achten ist.

Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht

Jeder Fünfte der Befragung würde gerne eine Auszeit nehmen. Die Gründe für ein Sabbatical sind vielfältig. Allerdings bleibt es in der Regel beim Wunsch, denn einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Wer während eines ungekündigten laufenden Arbeitsverhältnisses ein Sabbatical nutzen möchte, muss dies mit dem Arbeitgeber einvernehmlich vereinbaren. Manchmal gibt es auch im Tarifvertrag entsprechende Vorschriften, die die Inanspruchnahme solch einer Auszeit vorsehen. Dies ist zum Beispiel im öffentlichen Dienst der Fall.

Hat der Arbeitgeber bereits einem anderen Mitarbeiter ein Sabbatical genehmigt, so ist davon auszugehen, dass auch die übrigen Mitarbeiter einen Anspruch haben. Denn dies betrifft den Anspruch auf Gleichbehandlung. Darauf beziehen können sich Mitarbeiter allerdings nur dann, wenn ihre Tätigkeit mit dem Mitarbeiter mit der Auszeit auch vergleichbar ist.

Langzeitarbeitskonto als Lösung

© istock.com/pixdeluxe Eine gute Lösung ist die Vereinbarung eines Langzeitarbeitskontos, auf dem der Arbeitnehmer ein Zeitguthaben durch Überstunden ansammelt. Normalerweise wird bei einem Sabbatical in einer Ansparphase Arbeitszeit gesammelt, um diese dann in der sogenannten Freistellungsphase einzulösen. Während der Auszeit bleibt das Arbeitsverhältnis weiterhin bestehen und der Mitarbeiter erhält seinen Lohn. Dadurch besteht auch gleichzeitig Versicherungspflicht, denn nur die Pflicht zur Leistung der Arbeit ruht.

Eine Alternative ist es, unbezahlten Urlaub zu nehmen. Allerdings muss sich dann der Mitarbeiter auch freiwillig krankenversichern. Von der Rentenversicherung kann er sich befristet freistellen lassen. Die dritte Möglichkeit ist das Ansparen von Arbeitslohn. Dann geht zum Beispiel ein Mitarbeiter, der ursprünglich eine 30-Stunden-Woche hat, 40 Stunden pro Woche arbeiten. Generell gilt: Solche Vereinbarungen sind immer schriftlich festzuhalten. Dabei sollten der Beginn und das Ende der Auszeit enthalten sein, konkrete Angaben zu den Gehaltszahlungen und der Ansparphase. Während der Auszeit sollte eine Kündigung ausgeschlossen sein und außerdem sollte eine Klausel enthalten sein, was bei Krankenzeiten passiert.

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