In kleinen Schritten das öffentliche Leben wieder aufnehmen

Neue Rechtsverordnungen des Landes zur Eindämmung der Corona- Epidemie

Zum Schutze aller Bürgerinnen und Bürgerinnen vor einer Infektion mit dem Coronavirus hat das Land NRW am 16. April Rechtsverordnungen gefasst, um den erreichten Rückgang der Infektionen zu sichern und dennoch Schritt für Schritt das öffentliche Leben wiederaufzunehmen.
Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen stehen in diesem Beschluss weiterhin im Mittelpunkt. Dies betrifft unter anderem die Bereiche Bildung und Einzelhandel.

Großveranstaltungen weiterhin untersagt

Großveranstaltungen bleiben aufgrund des vom Bund gemeinsam mit den Ländern beschlossenen Verbots bis zum 31. August untersagt. Für die Stadt Paderborn bedeutet dies, dass sowohl das Frühlingsfest, die Schützenfeste in der Stadt Paderborn und das Liborifest in diesem Jahr ausfallen müssen.

Beschränkte Öffnung von Schulen ab 23. April

Schulen sollen ab dem 23.April für bestimmte Gruppen wieder geöffnet werden. Dies sind:

  • Abschlussklassen (Abitur, Mittlere Reife, Hauptschulabschluss), für die Prüfungsvorbereitende Kurse angeboten werden
  • Klassen, die an Prüfungen teilnehmen
  • Ab 4. Mai öffnen voraussichtlich die Grundschulen für die letzten Klassen

Vorlaufzeit zur Organisation der Wiederaufnahme des Schulbetriebs

Die Kultusministerkonferenz ist beauftragt worden ein Konzept vorzulegen, wie der Unterricht für die oben genannten Klassen unter Berücksichtigung der besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen wiederaufgenommen werden kann. Im Detail müssen organisatorische Rahmenbedingungen wie zum Beispiel Vorgaben für den Schulbusbetrieb, den Betrieb von Schulmensen, den Betrieb von Offenen Ganztagsschulen und die Lerngruppengröße geklärt werden. Aber auch Hygienestandards und –empfehlungen, die unter anderem die Reinigung der Unterrichtsräume betreffen sowie die Verfügbarkeit von Desinfektionsmitteln für die Schulen, müssen zuvor von den Ländern geregelt werden. Die Stadt Paderborn wartet diesbezüglich auf die Vorgaben der Kultusministerkonferenz und des Landes Nordrhein-Westfalen, um diese dann möglichst schnell umzusetzen und die Aufnahme des Schulunterrichts unter Einhaltung der geltenden Vorschriften zu ermöglichen.

Notbetreuungen werden fortgesetzt

Auch die bisher stattfindende Notbetreuung in Schulen und Kindergärten wird fortgesetzt und auf weitere Berufs- und Bedarfsgruppen ausgeweitet. Einzelheiten dazu sind in der Corona-Betreuungsverordnung sowie den dazugehörigen Anlagen zu finden.

Kultureinrichtungen vereinzelt geöffnet

Auch Bibliotheken und Archive können unter Einhaltung der Hygienestandards, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen jetzt wieder geöffnet werden. Ebenso wieder geöffnet werden können zoologische und botanische Gärten unter Einhaltung der oben genannten Standards. Theater, Museen und Galerien bleiben weiterhin geschlossen. Die Paderborner Stadtbibliothek bereitet eine Öffnung vor.

Lockerungen für den Einzelhandel

Nach dem Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 15. April können auch Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern unter Einhaltung der Auflagen zu Hygiene, Steuerung des Zutritts und Vermeidung von Warteschlangen wieder öffnen. Die 800 qm-Grenze für Einzelhandelsgeschäfte (Flächenberechnung gemäß Einzelhandelserlass NRW) wird in NRW strikt angewendet. Das heißt es besteht insbesondere keine Möglichkeit, die Grenze durch eine provisorische Verkleinerung der Verkaufsfläche zu unterschreiten und so eine eigentlich unzulässige Öffnung einer Verkaufsstelle zu ermöglichen. Ebenfalls und unabhängig von der Verkaufsfläche wieder öffnen dürfen Autohändler, Fahrradhändler, Buchhandlungen, Einrichtungshäuser und Babyfachmärkte.

Bestehenden Maßnahmen bis zum 3. Mai verlängert

Die wichtigsten Maßnahmen bleiben auch weiterhin die Kontaktbeschränkung und das Abstandsgebot. Bürgerinnen und Bürger dürfen sich auch weiterhin nur alleine oder mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person in der Öffentlichkeit aufhalten. Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkung werden entsprechend sanktioniert. Das Tragen von einem sogenannten Mund-Nasen-Schutz wird vorerst keine Pflicht, wird allerdings besonders beim Einkaufen, im öffentlichen Raum und der Nutzung des ÖPNV empfohlen. Auch private Reisen und Besuche sind weiterhin zu unterlassen.

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